Sonderpädagogischer Dienst

Unser Angebot wendet sich überwiegend an alle Grund- und Gemeinschaftsschulen aber auch Kindergärten und Realschulen unseres Einzugsgebietes. Für die Kindergärten ist der sonderpädagogische Dienst im letzten Jahr des betreffenden Kindes vor Beginn der Schulpflicht zuständig. Davor greift das Angebot der Frühförderung. Der sonderpädagogische Dienst unterstützt die allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten und die betroffenen Eltern in Form von:

  • Sonderpädagogischer Diagnostik
  • Prävention auf Basis diagnostischer Hilfen sowie Beratung von Lehrern, Erziehern und Eltern
  • Beratung bei Lern-, Teilleistungsschwächen bzw. umfassenden Schulschwierigkeiten
  • Mitwirkung bei der Erstellung eines Förderkonzepts
  • Zusammenarbeit mit Beratungslehrern
  • Kontakten zu außerschulischen Partnern wie z.B. Jugendamt, Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen
  • Beratender Mitwirkung bei der Entscheidung über den passenden Lernort

Anträge für die Maßnahmen können direkt von den betroffenen Eltern oder den Einrichtungen an unsere Schule oder das Staatliche Schulamt gestellt werden. Stellt die Schule oder der Kindergarten den Antrag müssen die Eltern darüber informiert werden. Eine Wiederholung der Klasse muss nicht notwendigerweise stattgefunden haben.
 

Der sonderpädagogische Dienst gliedert sich in Kooperation und Überprüfungsverfahren. Die Namen der im Sonderpädagogischen Dienst tätigen Lehrer*innen können sie unserem Organisationsplan entnehmen.

 

Kontakt:

Martinsschule Sindelfingen (SBBZ mit dem Förderschwerpunkt Lernen)

Klosterstr. 8

71063 Sindelfingen

Tel: (07031) 807390

Fax: (07031) 807392

Mail: rektorat(at)martinsschule-sindelfingen.de
 
Weitere Informationen und Anträge zur Kooperation und Überprüfung sind auf der Homepage des Staatlichen Schulamtes Böblingen zu finden.


Kooperation

Wenn Lehrerinnen und Lehrer der Regelschule feststellen, dass ein Kind den Anforderungen des Lehrplans nicht folgen kann und die Förderungen der Regelschule nicht mehr ausreichen, kann ein Antrag auf Kooperation übers Staatliche Schulamt in Böblingen an die zuständige Förderschule gestellt werden.


Die Anträge werden über die Schulleitung an die Förderschule weitergereicht, nachdem die Eltern darüber informiert wurden und ihr Einverständnis für die Kooperationsmaßnahme gegeben haben. Diese Einverständniserklärung bezieht sich aber nur auf die Durchführung individueller Testverfahren.


Im Rahmen der Kooperation werden die Kinder im Unterricht beobachtet, unterstützt und in Einzelsituationen individuell gefördert. Der sonderpädagogische Dienst erstellt gemeinsam mit den beteiligten Lehrkräften und den Eltern ein Förderkonzept, das auch über den schulischen Bereich hinausgeht. Dies soll dem Kinde helfen, den Anforderungen der Regelschule gerecht zu werden. Das Ziel ist ein Verbleib an der Regelschule.


Überprüfungsverfahren

Wenn ein Kind den Anforderungen der Grund- oder weiterführenden Schulen nicht folgen kann und auch kooperative Maßnahmen zu keinem Erfolg führen oder eine offensichtliche Behinderung vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gestellt werden.


Die Anträge werden über die Schulleitungen und das Staatliche Schulamt an das SBBZ weitergeleitet. Die Eltern werden davon in Kenntnis gesetzt, es bedarf jedoch keiner Einwilligung.


Im Rahmen der Überprüfung wird das Kind von einem Sonderpädagogen im Kindergarten bzw. im Unterricht beobachtet. Zudem wird in Einzelsituationen eine kooperative Diagnostik durchgeführt. Dabei kommen informelle und standardisierte Testverfahren zum Einsatz. Auf Grund der Beobachtungen und Testergebnisse wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt, das gegebenenfalls den Anspruch des Kindes auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beschreibt. Ziel ist die aktivere Teilhabe am Unterricht und des Lebens.


Am Ende des Überprüfungsverfahrens werden die Eltern in einem Gespräch über die Ergebnisse informiert. Das Gesprächsprotokoll sowie die Wünsche der Eltern bezüglich des zukünftigen Lernortes werden in das Gutachten mit aufgenommen. Das Gutachten wird an das Staatliche Schulamt weitergeleitet, welches über die Beschulung des Kindes entscheidet.